Im Folgenden stellen wir Ihnen die Kriterien beider Institutionen vor:
Hier die Richtlinien des Deutschen Tierschutzbundes e.V.:
1. Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung, dass
2. Abgabe einer detaillierten Rohstoffliste mit Lieferantenangabe
3. Vollständige Angabe der Inhaltsstoffe aller Produkte auf der jeweiligen Verpackung oder in den Katalogen. Falls die Inhaltsstoffe nicht angegeben sein sollten, fragen Sie bitte bei der Firma nach und informieren Sie uns.
4. Sollte der Hersteller bewusst falsche Angaben machen, so droht ihm eine Vertragsstrafe bis zu
10.000,- Euro.
Weiter Informationen zum Thema finden Sie auf www.tierschutzbund.de
Hier die Richtlinien des BDiH:
1. Pflanzliche Rohstoffe
Pflanzliche Rohstoffe müssen aus zertifiziertem ökologischem Ausgangsmaterial stammen, soweit sie aus Pflanzen bestehen oder gewonnen wurden, die in Anlage 1 (siehe DOWNLOADS) aufgelistet sind. Verbindlich sind diesbezüglich die in Anlage 1 enthaltenen Definitionen und Einschränkungen.
2. Tierische Rohstoffe und Tierschutz
Tierische Rohstoffe
Der Einsatz von Stoffen, die von Tieren produziert werden (z.B. Milch, Honig), ist gestattet. Der Einsatz von Rohstoffen aus toten Wirbeltieren (z.B. Emuöl, Nerzöl, Murmeltierfett, tierische Fette, Collagen und Frischzellen) ist nicht gestattet.
Tierversuche und Endprodukte
Weder bei der Herstellung noch bei der Entwicklung oder Prüfung der Endprodukte dürfen Tierversuche durchgeführt oder in Auftrag gegeben werden.
Tierversuche und Rohstoffe
Rohstoffe, die vor dem 01.01.1998 noch nicht im Markt vorhanden waren, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nicht im Tierversuch getestet worden sind. Außer Betracht bleiben hierbei Tierversuche, die durch Dritte durchgeführt wurden, die weder im Auftrag noch auf Veranlassung des Auftraggebers gehandelt haben, noch mit diesen gesellschaftsrechtlich verbunden sind.
3. Mineralische Rohstoffe
Der Einsatz anorganischer und mineralischer Salze, Säuren und Laugen (z.B. Magnesiumsulfat, Natriumchlorid) ist grundsätzlich gestattet. (Ausnahmen siehe Punkt 5).
4. Erlaubte Herstellungsprozesse
Für die Herstellung von Naturkosmetika sind neben physikalischen Verfahren einschließlich der Extraktion mit Wasser, pflanzlichem Alkohol, Kohlensäure, pflanzlichen Fetten und Ölen sowie hieraus gewonnenem Glycerin auch enzymatische und mikrobiologische Verfahren zulässig, wie sie in der Natur vorkommen.
Daneben dürfen Stoffe aus Naturstoffen wie Fette, Öle und Wachse, Zucker, Stärke, Cellulose, Eiweiße, Polysaccharide, Vitamine mittels Hydrolyse, Hydrierung, Veresterung oder sonstigen Spaltungen und Kondensationen gewonnen werden. Anlage 2 (siehe DOWNLOADS) enthält eine erweiterbare Liste mit zulässigen Stoffen (Positivliste). In dieser Liste aufgeführte Einschränkungen sind zu beachten.
5. Nicht erlaubte Stoffe
Stoffe aus den folgenden Stoffgruppen dürfen nicht verwendet werden:
– organisch-synthetische Farbstoffe
– synthetische Duftstoffe
– ethoxilierte Rohstoffe
– Silikone
– Paraffine und andere Erdölprodukte
6. Konservierung
Zum Zwecke des Verbraucherschutzes können erforderlichenfalls die folgenden naturidentischen Konservierungsmittel verwendet werden:
– Benzoesäure und ihre Salze
– Salicylsäure und ihre Salze
– Sorbinsäure und ihre Salze
– Benzylalkohol
Beim Einsatz dieser Konservierungsstoffe ist der Zusatz: "Konserviert mit ... [Name des Konservierungsstoffes]" erforderlich.
7. Riechstoffe
Zugelassen sind natürliche Riechstoffe, die der ISO Norm 9235 entsprechen. Außerdem können biotechnologisch gewonnene Riechstoffe verwendet werden.
8. Radioaktive Bestrahlung
Die Behandlung von pflanzlichen und tierischen Rohstoffen und der Endprodukte mit ionisierenden Strahlen ist nicht zulässig.
Weiter Informationen und Downloads zum Thema finden Sie auf www.bdih.de